Aufgrund der 1. Mitwirkung im Jahr 2020, der parallel durchgeführten Prüfung durch die kantonalen Amtsstellen sowie den neuen Erkenntnissen des zwischenzeitlich weitergeführten Ortsplanungsprozesses haben sich zahlreiche, teilweise umfassende Änderungen am Konzept der räumlichen Entwicklung sowie am kommunalen Richtplan ergeben. Die Bevölkerung der Gemeinde Goldach soll mit der zweiten Mitwirkung die Gelegenheit bekommen, auch an diesen Änderungen mitzuwirken. Um Klarheit darüber zu erhalten, zu welchen Inhalten eine 2. Mitwirkung möglich ist, wurden die Änderungen gegenüber der letzten Mitwirkung im Richtplan, in Richtplantext und im Konzept der räumlichen Entwicklung grafisch markiert. In zwei Tabellen im Anhang des Richtplanberichtes ("Zusammenfassung Mitwirkung" und "Zusammenfassung kant. Anhörung") sind die Änderungen aufgeführt.
Fragen und Antworten
Antworten auf die häufigsten Fragen zur Ortsplanung finden Sie untenstehend. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, können Sie uns selbstverständlich gerne auch per Telefon (058 228 78 21) oder E-Mail (richard.falk@goldach.ch) kontaktieren.
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Das Konzept der räumlichen Entwicklung fasst die strategischen Stossrichtungen zusammen und beschreibt, wie sich Goldach in Zukunft entwickeln soll. Mit der neuen raumplanerischen Ausgangslage ist insbesondere die ausreichende Siedlungsentwicklung nach innen nachzuweisen. Das Konzept der räumlichen Entwicklung ist konzeptioneller Bestandteil des kommunalen Richtplans.
Der Richtplan besteht neben dem konzeptionellen Teil aus der Richtplankarte und dem Richtplantext mit einzelnen Richtplanbeschlüssen, welche konkrete Themengebiete oder Projekte beschreiben. Jeder Richtplanbeschluss umfasst Massnahmen, Zeithorizont und Verantwortlichkeiten. Die Massnahmen sind im Richtplantext beschrieben und in der Richtplankarte räumlich verortet. Der kommunale Richtplan muss den Vorgaben des kantonalen Richtplans entsprechen und wird von der Regierung angehört und zur Kenntnis genommen. Er ist behördenwegleitend.
Richtpläne sind behördenwegleitend. Die in den Richtplänen aufgeführten Massnahmen dienen Behörden und Verwaltung als Handlungsanweisungen, die sie zu berücksichtigen haben. Die Richtpläne haben jedoch keine rechtsverbindliche Wirkung für Grundeigentümer und unterstehen deshalb auch nicht einem rechtsmittelfähigen Verfahren. Richtpläne müssen die Anforderung der Rechtsbeständigkeit nicht erfüllen und können daher jährlich an neue Gegebenheiten angepasst werden. Grössere Anpassungen sind der Bevölkerung zur Mitwirkung zu unterbreiten.
Die grundeigentümerverbindliche Umsetzung der verschiedenen
Richtplaninhalte erfolgt in der Rahmennutzungsplanung (Zonenplan und
Baureglement). Der Zonenplan legt die Grundnutzung eines Grundstückes fest. Durch die Zonenzuweisung wird definiert, auf welchen Parzellen welche bauliche Nutzung zulässig ist.
Das Baureglement definiert einerseits die Regelbaumasse für die im Zonenplan ausgewiesenen Zonen und legt andererseits die weiteren Regelungen hinsichtlich des Baubewilligungsverfahrens in der Gemeinde fest. Das Baureglement detailliert und ergänzt dabei insbesondere die Vorgaben des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.
Mittels Sondernutzungsplan (früher unterteilt in Überbauungs- oder Gestaltungsplan) kann der Gemeinderat für spezielle Gebiete Sonderregelungen hinsichtlich der baulichen Möglichkeiten und Abweichungen vom Baureglement zulassen. Der Sondernutzungsplan wird durch den Gemeinderat erlassen, öffentlich aufgelegt und durch das kantonale Amt für Raumentwicklung und Geoinformation genehmigt.
Zonenplan, Baureglement und Sondernutzungspläne sind grundeigentümerverbindlich. Die Zonenzuweisung und die Bestimmungen im Baureglement sowie in den Sondernutzungsplänen haben direkte rechtliche Wirkung auf die mögliche Nutzung des Grundstückes. Sie unterstehen einem rechtsmittelfähigen Verfahren (Auflageverfahren).
Mit dem Planungsbericht legt die Gemeinde gegenüber dem Kanton Rechenschaft über die Richtplanung ab. In diesem Bericht sind die wesentlichsten Informationen enthalten.